AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Leser GmbH


1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Alle - auch künftige - Lieferungen und Leistungen der Leser GmbH gegenüber den in Ziff. 1.2 genannten Kunden erfolgen ausschließlich unter der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Einkaufs-und/oder Zahlungsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten der Geltung der Bedingungen des Kunden im Einzelfall schriftlich zugestimmt.
1.2 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kunden, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln („Unternehmer“) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“).


2. Vertragsschluss und -inhalt, Angebote, Änderungsvorbehalt
2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Bei einer Bestellung des Kunden in unserem Online-Shop gibt der Kunde ein verbindliches Kaufangebot ab. Soweit wir anschließend eine automatisierte Eingangsbestätigung versenden, stellt dies noch keine Annahme des Kaufangebots des Kunden dar. Ein Kaufvertrag über die Ware kommt erst zustande, wenn wir ausdrücklich die Annahme des Kaufangebots erklären, oder wenn wir die Ware ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung an den Kunden versenden. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2 Konstruktions- und Materialänderungen gegenüber der Produktbeschreibung im Katalog behalten wir uns vor, soweit der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch der Produkte nicht wesentlich oder nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden zumutbar ist.
2.3 Branchenübliche Toleranzen in Mengen, Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
2.4 Mündlich mitgeteilte Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Auftrag muss der Kunde uns gegenüber unverzüglich noch einmal schriftlich bestätigen. Änderungen gelten nur dann von uns als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2.5 Muster, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden berechnet.
2.6 Der Kunde übernimmt die Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckvorlagen usw. nicht die Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt uns diesbezüglich von allen erhobenen Ansprüchen des Dritten frei.
2.7 An von uns hergestellten Mustern, Skizzen, Entwürfen, Probedrucken und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vor. Sie dürfen weder nachgeahmt noch vervielfältigt noch Dritten Personen oder Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden, wenn nicht ein fehlendes Geheimhaltungsinteresse klar erkennbar ist.
2.8 Fertigungswerkzeuge, Klischees, Formen und ähnliche Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags des Kunden hergestellt werden, bleiben ebenfalls unser Eigentum, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt und vom Kunden bezahlt worden sind. Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden diese Gegenstände zu überlassen. Die Rechnungen über diese Gegenstände sind ferner sofort ohne jeden Abzug zahlbar.
2.9 Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Andrucke usw. sind vom Kunden unverzüglich auf Ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen und entsprechend zu bestätigen. Eventuelle Beanstandungen sind hierbei hinreichend konkret zu bezeichnen.

3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern nicht anders angegeben, gelten die in unseren Angeboten bzw. in unserem Online-Shop angegebenen Preise. Fehlt eine gesonderte Vereinbarung über die Preise, ist unsere jeweils am Tag der Auftragsbestätigung gültige Preisliste maßgebend. Unsere Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind für nachfolgende Aufträge und Lieferungen nicht verbindlich.
3.2 Sämtliche Preise gelten – sofern nicht anders vereinbart – ab Werk bzw. Lager an unserem Sitz in 77933 Lahr (EXW Incoterms 2020) zuzüglich Verpackung, Versand und Versicherung sowie Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3.3 Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2 % gewährt. Die Rechnungen über die in Ziff. 2.8 genannten Gegenstände sind jedoch stets ohne jeden Abzug sofort zahlbar.
3.4 Für Bestellungen in unserem Online-Shop sind die für den jeweiligen Kunden auswählbaren Zahlungsmethoden angegeben. Für den Fall der Zahlung per Kreditkarte wird der Kaufpreis zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Kreditkarte des Kunden reserviert („Autorisierung“). Die tatsächliche Belastung des Kreditkartenkontos des Kunden erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem wir die Ware an den Kunden versenden. Bei Zahlung per Lastschrift hat der Kunde die Kosten zu tragen, die im Fall einer Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Kontodeckung oder aufgrund vom Kunden falsch übermittelter Daten der Bankverbindung entstehen.
3.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (z.B. Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz). Unsere Rechte aus Ziff. 4.8 bleiben unberührt.
3.6 Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

4. Liefer-, Abnahme- und Abruffristen, mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden
4.1 Die Lieferfristen richten sich nach den getroffenen Absprachen und betreffen den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Grundsätzlich beginnt die Lieferfrist mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller erforderlichen Details Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die nach Ziff. 5.1 den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn der Kunde seine Verpflichtungen nicht einhält. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
4.2 Bei Abrufaufträgen ohne feste Abnahmetermine können wir - wenn nicht abweichend vereinbart - drei Monate nach Auftragsbestätigung verbindliche Festlegung von Abnahmeterminen verlangen. Die Abnahme der auf Abruf bestellten Ware hat mangels besonderer Vereinbarung insgesamt innerhalb von 12 Monaten nach unserer Auftragsbestätigung zu erfolgen.
4.3 Folgende Ereignisse bewirken - auch innerhalb eines Verzuges und soweit leistungsverzögernd - eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist: Umstände höherer Gewalt, die erst nach Vertragsabschluss eintreten oder uns bei Vertragsabschluss unverschuldet unbekannt sind, sonstige von uns unverschuldete nach Vertragsschluss eintretende außergewöhnliche, für uns unvorhersehbare unvermeidbare Ereignisse, Streiks und Aussperrungen. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände beim Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, kann sowohl der Kunde als auch wir vom Vertrag zurücktreten.
4.4 Unabhängig von Ziff. 4.3 bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung stets vorbehalten.
4.5 Geraten wir in Verzug und lassen eine angemessene Nachfrist ungenützt verstreichen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs und/oder Nichter-füllung bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 7 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
4.6 Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
4.7 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung können wir dem Kunden eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Ablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.8 Gerät der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung verlangen in Höhe von
a) 20% des Kaufpreises, sofern es sich bei dem Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt handelt oder
b) 100% des Kaufpreises, sofern es sich bei dem Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach spezifischen Wünschen des Kunden handelt.
4.9 Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Außerdem sind wir berechtigt, dem Kunden bei Annahmeverzug die erforderlichen Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen. Bei Lagerung in unseren eigenen Räumen werden die ortsüblichen Lagerkosten berechnet.
4.10 Beschädigungen der Lieferung oder Verlust sind unverzüglich nach Erhalt der Lieferung bei uns und beim Beförderer anzumelden.

5. Gefahrübergang, Versand
5.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk verlassen hat (EXW an unserem Sitz in D- 77933 Lahr gemäß Incoterms 2020) und sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Falls sich der Versand bzw. die Abholung ohne unser Verschulden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5.2 Soweit nicht anders vereinbart, wählen wir die Versandart nach eigenem Ermessen ohne Gewähr für die billigste, schnellste und sicherste Versandart.

6. Prüfungspflicht des Kunden, Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln
6.1 Bei einem Kauf oder einem Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, der jeweils für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, hat der Kunde Mängel jeglicher Art - ausgenommen verborgene Mängel - innerhalb von acht Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) nach der Ablieferung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Verborgene Mängel sind innerhalb von acht Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) nach Entdeckung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
6.2 Sachmängelrechte können zudem nur entstehen, wenn der Liefergegenstand bei Gefahrübergang einen Sachmangel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) aufweist. Der Kunde kann in diesem Fall - vorbehaltlich Ziff. 6.3 bis 6.5 - als Nacherfüllung nach unserer Wahl die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) oder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) verlangen. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung in sonstiger Weise fehl und sind weitere Ersatzlieferungs- oder Nachbesserungsversuche für den Kunden unzumutbar, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
6.3 Keine Sachmängelrechte entstehen bei normaler Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen, oder wenn Schäden oder Störungen an dem Liefergegenstand auftreten, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, ungewöhnliche Betriebsbedingungen und ähnliches zurückzuführen sind.
6.4 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt - vorbehaltlich Satz 2 - 12 Monate und beginnt am Tag des Gefahrübergangs. Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche 24 Monate.
6.5 Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes haften wir nur in den in Ziff. 7 genannten Grenzen.
6.6 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Anlaufen von Gold und Silber materialbedingt vorkommen kann und keinen Sachmangel darstellt.

7. Haftungsbeschränkung
7.1 Wir haften entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine vertragswesentliche Pflicht, d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf sowie Pflichten, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht), ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; Ziff. 4.4 - Selbstbelieferungsvorbehalt - bleibt unberührt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, sodass wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden haften.
7.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührender - auch künftiger - Forderungen unser Eigentum. Wurde mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält - insbesondere bei Zahlungsverzug -, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und uns bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht verschafft uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und uns hiervon schriftlich Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden die Versicherung selbst abzuschließen.
8.3 Der Kunde darf die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten sowie im Rahmen der Erbringung sonstiger vertraglicher Leistungen gegenüber Dritten verwenden, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
8.4 Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. im Versicherungsfall oder bei einer unerlaubten Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bzw. im Falle einer Insolvenz des Geschäftspartners des Kunden den dann vorhandenen „kausalen Saldo“) in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, an uns abgetretene Forderungen für uns im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat. Auf unser Verlangen hat der Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die For-derungsabtretung gemäß Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen - auch der zukünftigen - aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
8.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilsmäßig (d. h. im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt das Miteigentum von uns unentgeltlich. Für die durch Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.
8.6 Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, werden wir insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit wir bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet werden, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Kunden an uns entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.
8.7 Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z. B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Ei-gentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten unser Geschäftssitz in D- 77933 Lahr.
9.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz in D- 77933 Lahr. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
9.3 Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand: Dezember 2021

JL / MGU / Kap 4.2 / 31.12.2021

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